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§ 27 StVO – Ein Erfahrungsbericht

Am 09.07. fuhr unsere Radfahrergruppe mit 19 Teilnehmern zum Forellenstübchen nach Hellendorf. Manuela führte die Tour, Joachim war als Schlussfahrer verantwortlich und Lutz fuhr zur Sicherung der Gruppe mittendrin.

Der Beitrag beginnt mit der Nennung eines Paragraphen. An diesem Tag wurden die Regeln des § 27 der StVO konsequent und erfolgreich durchgesetzt.

Ab 15 Personen dürfen Radfahrer als geschlossener Verband fahren, was bedeutet, dass insbesondere bei der Überquerung von Ampeln und Kreuzungen alle gemeinsam fahren müssen. Dazu ist aber laut „Verwaltungsvorschrift zur StVO“ gefordert, dass der Verband als solcher erkennbar ist. Das ist durch die Verwendung unserer gelben Warnwesten gewährleistet. Weiterhin muss ein Verantwortlicher benannt sein und alle Teilnehmer müssen entsprechend informiert und eingewiesen sein. Lutz hatte das zunächst versäumt, sodass der Verband drohte, an der ersten Ampel auseinanderzureißen. Nachdem diese Irritation behoben wurde, verlief die Tour insgesamt verkehrstechnisch tadellos.

Wichtig ist allerdings, dass nicht alle Autofahrer diesen Paragraphen kennen (obwohl alle die Fahrschule besucht haben sollten), so dass es hilfreich war, dass Lutz als Sicherung mit gelber Weste die Überquerungen schützte, in dem er mit gelber Weste gut sichtbar andere Verkehrsteilnehmer warnte und in auftretenden Gefahrensituationen warnen konnte. So war es beispielsweise in Mellendorf, wo eine Autofahrerin ihre vermeintliche Vorfahrt erzwang, indem sie einfach weitergefahren ist. Eine Gefahr ist dadurch nicht entstanden, da alle Teilnehmer klug genug waren, trotzdem selbst aufzupassen und mal zu bremsen.

Natürlich war die Tour selbst, wie immer, ein voller Erfolg.

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